Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2001

Geschäftszahl

2001/07/0036

Rechtssatz

Mit der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 wurde gemäß Artikel 42, Absatz eins, 31993R0259 Abfälle-VerbringungsV eine Regelung über den einheitlichen Begleitschein getroffen, der zur Notifizierung und Begleitung von Abfallverbringungen verwendet werden und als Beseitigungs- bzw. Verwertungsbescheinigung fungieren soll. Diese Entscheidung determiniert den Inhalt des Notifizierungsbegleitscheines. Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, AWG 1990 stellt eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß Paragraph 35 a, nicht entspricht, unter Strafe. Im Paragraph 35 a, Absatz eins, erster Satz AWG 1990 ist der Notifizierungsbegleitschein erwähnt, aber nicht näher ausgeführt. Die nähere Ausführung ergibt sich aus der Entscheidung 94/774/EG. Über Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25 und Paragraph 35 a, Absatz eins, erster Satz AWG 1990 wird ein Verstoß gegen den Inhalt des in der Kommissionsentscheidung festgelegten Notifizierungsbegleitscheines unter Strafe gestellt. Es trifft daher nicht zu, dass die Verbringung von Abfällen, die mit dem Notifizierungsbegleitschein nicht übereinstimmen, nicht unter Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph 35 a, AWG 1990 fällt.