Verwaltungsgerichtshof
21.11.2002
2001/07/0032
Die nachträgliche Genehmigung einer Abweichung im Kollaudierungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 ist bei fehlender Zustimmung des in seinen Rechten nachteilig betroffenen Dritten nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des Paragraph 121, WRG 1959 ist (Hinweis E vom 28.1.1992, 90/07/0099).(Hier: Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Bf jedenfalls nachteilig.)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070032.X05