Verwaltungsgerichtshof
13.12.2001
2001/07/0028
Das ALSAG 1989 in der Fassung vor der Novelle 1996 enthielt in seinem Paragraph 2, Absatz 4, zwar eine Abfalldefinition, regelte aber nicht, wann die Abfalleigenschaft endete. Aus Natur und Zweck dieses Abfallbegriffes, der mit Paragraph 2, Absatz eins, AWG 1990 übereinstimmt, folgt aber, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG 1989 die Abfalleigenschaft mit einer Verwendung oder Verwertung endet, deren Ergebnis ein marktfähiges Produkt ist, von dem kein höheres Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.