Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2001

Geschäftszahl

2001/07/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0174 E 6. August 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG stellt die zeitliche Komponente des beitragspfichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element dar. Geht es im Feststellungsverfahren um die Frage, ob eine Sache Abfall und/oder welche Abfallkategorie sie zuzuordnen ist, was in der Stammfassung des Gesetzes noch der allein mögliche Inhalt eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG war, dann darf sich der Feststellungsbescheid nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen beschränken, die zum Beurteilungszeitpunkt in der Deponie liegen, sondern muß vielmehr aussprechen, ob im Falle des Deponierens von Abfällen iSd Paragraph 3, Ziffer eins, AltlastensanierungsG in der Stammfassung und der entsprechenden beitragspflichtigen Tatbestände des Paragraph 3, Absatz eins, AltlastensanierungsG in der Fassung BGBl 1996/201 die vom jeweiligen, zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang oder sonstigen beitragspflichtigen Sachverhalt betroffene bewegliche Sache Abfall und/oder Abfall welcher Kategorie war. Das bedeutet für die Rechtsmittelbehörde die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).