Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2001/07/0023
Aus dem Regelungszweck des Paragraph 39, WRG 1959 ergibt sich, dass auch nur zum Teil landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Ansehung ihrer unverbauten Flächen in den Anwendungsbereich des Paragraph 39, legcit fallen.