Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2001/07/0023
Im Rahmen der Beurteilung der Nachteile des unteren Grundstückes iSd Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 kommt es nicht allein auf eine Beeinträchtigung in der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstückes, sondern auch auf Beeinträchtigungen der Substanz des Grundstückes (jeglicher Art) an. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Paragraph 39, legcit nach seinem Regelungszweck dann zur Anwendung gelangen soll, wenn bau- oder straßenrechtliche Vorschriften mangels Anwendbarkeit gegen Beeinträchtigungen durch den Oberlieger keine Abhilfe schaffen können, was nahe legt, den Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 auch auf - über eine Nutzungsbeeinträchtigung hinausgehende - Beeinträchtigungen der Substanz des unterliegenden Grundstückes zu erstrecken.