Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2001/07/0023
GRS wie 97/07/0223 E 15. Juli 1999 RS 1
Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, WRG zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG, nach welchem unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen (Hinweis E 26.2.1998, 97/07/0175).