Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Geschäftszahl

2001/07/0017

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens (hier: die versäumte Einholung eines Privatgutachtens) zu sanieren.