Verwaltungsgerichtshof
03.07.2003
2001/07/0010
Nach der "Konformitätsregel" (Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation) ist im Zweifel kein Rechtsakt so zu verstehen, dass er fehlerhaft erscheint, und engt sich, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise auslegbar ist, die Wahl auf jene Auslegung ein, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen lassen vergleiche dazu etwa die in Walter/Mayer, aaO, zu Rz 135 zitierte Judikatur). (Hier: Das Vlbg GSLG ist so auszulegen, dass die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht zur Voraussetzung hat, dass eine land- oder forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft im Rahmen der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden muss.)