Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Geschäftszahl

2001/07/0010

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Vlbg GSLG weder Voraussetzung ist, dass die Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft im Rahmen der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt, noch, dass der Eigentümer dieser Liegenschaft diese selbst bewirtschaftet (Hinweis Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 135, 266, 268, und Regierungsvorlage 461 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, GSGG).