Verwaltungsgerichtshof
18.06.2003
2001/06/0149
Wenn mehr als die vorgeschriebene Anzahl an Pflichtstellplätzen errichtet werden soll, kann nicht mehr von einer Ortsüblichkeit der zu erwartenden Immissionen im Sinne der Judikatur des VwGH ausgegangen werden. Vielmehr wäre in einem solchen Fall, das heißt bei Überschreitung des Pflichtstellplatzerfordernisses, durch Einholung von geeigneten Sachverständigengutachten (etwa aus dem Gebiet der Lufthygiene und der Lärmtechnik) zu prüfen gewesen, inwieweit die Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, etwa dem des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg. BauG, verletzt sein können. Bauführungen, deren Emissionen nach dem Ergebnis derartiger Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die Widmungsart das ortsübliche Maß überstiegen, könnten sich daher als unzulässig erweisen.