Verwaltungsgerichtshof
18.06.2003
2001/06/0149
Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet kann keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung des Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten (einschließlich der vorgesehenen Pflichtstellplätze) kein anderer ist als der in Einfamilienhäusern und auch typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen erwarten lässt.