Verwaltungsgerichtshof
18.06.2003
2001/06/0149
Der bloße Verweis auf die Begründung des Bescheides erster Instanz durch die Berufungsbehörde ist nicht unzulässig, soweit damit alle Einwendungen der Partei vollinhaltlich erledigt werden vergleiche die Erkenntnisse vom 9. Mai 1996, Zl. 96/20/0068 und vom 28. April 2000, Zl. 97/21/0445) und diese Begründung aufgrund eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und in einer Paragraph 59 und Paragraph 60, AVG entsprechenden Weise im erstbehördlichen Bescheid dargelegt ist, so dass dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des Bescheides möglich ist vergleiche das Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 98/06/0239).