Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2003

Geschäftszahl

2001/05/1171

Rechtssatz

Die im 4. Hauptstück unter dem Titel "Schutz der Straßen" enthaltene Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, OÖ LStG 1991 normiert Anrainerverpflichtungen in Bezug auf bereits errichtete (und in Betrieb genommene) öffentliche Straßen. Inwieweit die Nachbarn (Anrainer) bei der Herstellung und Erhaltung der Straßen zu schützen sind, wird jedoch im 3. Hauptstück (siehe Paragraph 14, OÖ LStG 1991) geregelt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/05/1172