Verwaltungsgerichtshof
14.10.2003
2001/05/1171
Die im 4. Hauptstück unter dem Titel "Schutz der Straßen" enthaltene Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, OÖ LStG 1991 normiert Anrainerverpflichtungen in Bezug auf bereits errichtete (und in Betrieb genommene) öffentliche Straßen. Inwieweit die Nachbarn (Anrainer) bei der Herstellung und Erhaltung der Straßen zu schützen sind, wird jedoch im 3. Hauptstück (siehe Paragraph 14, OÖ LStG 1991) geregelt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/05/1172