Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2003

Geschäftszahl

2001/05/1171

Rechtssatz

Die Parteistellung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 beschränkt sich nicht auf Beeinträchtigungen durch Lärm, vielmehr sind alle (insbes. auch die mittels Einwendungen geltend gemachten) Immissionsbelastungen zu prüfen, die durch den zu erwartenden Verkehr entstehen, um beurteilen zu können, ob damit - über die Zumutbarkeit im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 14, Absatz eins, OÖ LStG 1991 hinausgehenden - Beeinträchtigungen für die Anrainer verbunden sind, die soweit herabgesetzt werden können, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Parteistellung der Anrainer gemäß Paragraph 2, Ziffer 12, OÖ LStG 1991 erstreckt sich nur auf einen genau festgelegten Bereich neben der öffentlichen Straße, und die Anrainer haben daher nur im Rahmen ihrer Parteistellung einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der festgestellten Beeinträchtigungen im Rahmen des Paragraph 14, Absatz eins, OÖ LStG 1991.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/05/1172