Verwaltungsgerichtshof
14.10.2003
2001/05/1171
Mit der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1982, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1987, werden ebenso wie im Paragraph 8, Oö. NatSchG 1995 Bereiche umschrieben, für die der Natur- und Landschaftsschutz gilt. Auch der Verweis im Paragraph eins, dieser Verordnung auf "die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen" wird nicht dem in Anhang 2 Kategorie A UVP-G geforderten Anwendungsbereich als besonderes Schutzgebiet nach dem UVP-G gerecht, weil allein die Aufzählung bestimmter Flüsse in der Anlage zu Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung nicht der geforderten
Vorgabe "BESTIMMTE ... durch Verwaltungsakt ausgewiesene, GENAU
ABGEGRENZTE GEBIETE im Bereich des Naturschutzes" entspricht und diese Verordnung keine gleichartigen kleinräumigen Schutzgebiete ausweist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/05/1172