Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2003

Geschäftszahl

2001/05/1171

Rechtssatz

Da schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 OÖ LStG 1991 einzuhalten sind, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, OÖ LStG 1991 zu beachten sind, ist davon auszugehen, dass schon mit der Erlassung dieser Verordnung das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt ist und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbes. die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren vergleiche die hg. E vom 27. März 1973, 1860/71, VwSlg. 8388 A/1973, und vom 22. September 1989, 87/17/0164, ZfVB 1990 aus 1854,).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/05/1172