Verwaltungsgerichtshof
14.10.2003
2001/05/1171
Auch wenn durch die Beschreibung der Linienführung der Verlauf der Straße nur "in groben Zügen (das heißt, in den äußeren Grenzen des Verlaufes) in verbindlicher Weise festgelegt" wird und "die Fixierung des Straßenverlaufes nicht so scharf wie auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971" erfolgt (siehe den bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 1174, zu Paragraph 11, OÖ LStG 1991 wiedergegebenen Ausschussbericht 1991), sind bei Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 dieselben Grundsätze zu beachten wie im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 32, Absatz 2, OÖ LStG 1991, insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Paragraph 13, Absatz eins, OÖ LStG 1991 durch die Erstellung eines Umweltberichtes im Sinne des Absatz 4, dieses Paragraphen schon im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung darzulegen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/05/1172