Verwaltungsgerichtshof
14.10.2003
2001/05/1171
Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, OÖ LStG 1991 ist die beantragte straßenrechtliche Bewilligung unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (Paragraph 13, Absatz 4, OÖ LStG 1991) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 OÖ LStG 1991 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht. Im Falle des Neubaues oder der Umlegung einer öffentlichen Straße darf diese Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß Paragraph 11, OÖ LStG 1991 erlassenen Verordnung nicht widerspricht. Sofern also das öffentliche Interesse am beabsichtigten Bau der Straße - gemessen an den Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 - erwiesen ist, wird die Straßenbaubewilligung zu erteilen sein (siehe den bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 1212 wiedergegebenen Ausschussbericht 1991 zu Paragraph 32, OÖ LStG 1991).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/05/1172