Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2002

Geschäftszahl

2001/05/1168

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht weder auf die Erhaltung des Ortsbildes noch auf die Errichtung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen ein subjektives Recht zu.