Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2002

Geschäftszahl

2001/05/1168

Rechtssatz

Der Wortlaut und die Systematik von Paragraph 22, OÖ ROG 1994 lassen eindeutig erkennen, dass der Begriff "Wohngebäude" nicht nur höchstens zweigeschossige, sondern sämtliche Wohnzwecken dienende Gebäude unabhängig von der Höhe meint. Der letzte Satz des Absatz eins, beschreibt nur einen Spezialfall von (besonders Platz sparender) Wohnbebauung, aus dessen ausdrücklicher Erwähnung keinesfalls geschlossen werden kann, dass Wohngebäude mit mehr als drei Geschoßen in anderen Widmungen, welche Wohnzwecken dienen, nicht zulässig wären. Aus Paragraph 22, OÖ ROG 1994 allein, also ohne Festlegung in einem Bebauungsplan, ist somit eine Begrenzung der Gebäudehöhe nicht ableitbar. Auch in sonstigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Paragraph 5, OÖ BauTG 1994) bzw. dem Flächenwidmungsplan ist eine Gebäudehöhe nicht bestimmt.