Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2001/05/1101
GRS wie 97/05/0286 E 24. Februar 1998 RS 4
Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 ist ausschließlich auf das zu errichtende Bauwerk (und dessen Betrieb) ausgerichet, nur im Hinblick auf DIESES BAUWERK sind die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Eine Rechtsgrundlage dafür, daß bei der Frage, ob für den geplanten Betrieb Auflagen erforderlich sind, bereits die in der Umgebung bestehenden "Altlasten" mitzuberücksichtigen sind, bietet Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 nicht.