Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2001/05/1101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0198 E 20. April 2001 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der in Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 normierte allgemeine Schutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen gewährt - anders als der durch einzelne Widmungs- und Nutzungsarten eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Anrainer, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungs- und Nutzungsart haben die Anrainer einen Anspruch darauf, dass sie durch die Vorschreibung der nötigen Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Gefahren und Belästigungen geschützt werden. Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann vergleiche hiezu das E 27. April 1999, 98/05/0032, BauSlg. Nr. 92 aus 1999,).