Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2001/05/1101
GRS wie 96/05/0053 E 25. Juni 1996 RS 3
(hier ist das im Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976 verankerte Mitspracherecht angesprochen)
Das im Paragraph 94, Absatz 3, Bgld BauO verankerte Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist zweifach beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öff Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0301).