Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Geschäftszahl

2001/05/1074

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt gemäß Paragraph 134 a, BauO für Wien im Hinblick auf die architektonische Ausgestaltung und das örtliche Stadtbild kein Mitspracherecht zu.