Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Geschäftszahl

2001/05/1074

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, sich die Geltendmachung weiterer Einwendungen vorzubehalten, haben die Beschwerdeführer keine weiterreichenden Einwendungen im Rechtssinn erhoben, weil dieses Vorbringen allenfalls als Ankündigung, möglicherweise Einwendungen erheben zu wollen, zu deuten ist, was nicht ausreicht vergleiche das zu Paragraph 42, AVG ergangene hg Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl 2003/06/0114).