Verwaltungsgerichtshof
07.09.2004
2001/05/1074
Die Nachbarn müssen im vereinfachten Bewilligungsverfahren bei Bedenken Einwendungen erheben, um Parteistellung zu erlangen, und zwar in jeder in Frage kommenden Hinsicht vergleiche Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, S 520). Das Recht zur Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten besteht längstens bis drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn, da das Gesetz die Parteistellung ausdrücklich von der Erhebung von Einwendungen abhängig macht. Im Umfang anderer, also späterer Einwendungen, wird keine Parteistellung erlangt. (Im gegenständlichen Zusammenhang folgt die Präklusion unmittelbar aus Paragraph 70 a, BauO für Wien und nicht aus Paragraph 42, AVG)