Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Geschäftszahl

2001/05/1066

Rechtssatz

Die Nachbarn haben gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Recht an der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit. Dieses Recht ist auch dahin zu verstehen, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat und diese Bestimmung auch dem Schutz der Nachbarn dient, unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/05/1068