Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Geschäftszahl

2001/05/1066

Rechtssatz

Aus Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO ergibt sich nicht, dass sie nicht auch auf einen Neubau anzuwenden wäre. Die Bestimmung normiert lediglich, wie die Zahl der Hauptgeschosse zu ermitteln ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/05/1068