Verwaltungsgerichtshof
27.02.2002
2001/05/1066
Aus Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO ergibt sich nicht, dass sie nicht auch auf einen Neubau anzuwenden wäre. Die Bestimmung normiert lediglich, wie die Zahl der Hauptgeschosse zu ermitteln ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/05/1068