Verwaltungsgerichtshof
23.05.2002
2001/05/0835
Bei einem festgestellten Baugebrechen (also auch bei einer festgestellten Konsenswidrigkeit) ist ein Auftrag nach Paragraph 33, NÖ BauO 1996 nur dann zu erteilen, wenn das Baugebrechen die im Absatz eins, dieses Paragraphen aufgezählten nachteiligen Auswirkungen (auf die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, den Brandschutz und die Sicherheit von Personen und Sachen) hat. Dem Nachbarn kommt Parteistellung in diesem Verfahren nur dann zu, wenn durch die vorschriftswidrigen Änderungen subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 verletzt werden können (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0036).