Verwaltungsgerichtshof
29.01.2002
2001/05/0677
GRS wie 93/05/0039 E 29. Juni 1993 RS 1
Da zurückgesetzte Dachgeschoße nicht als zurückgesetzte Geschoße im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BauO 1976 zu beurteilen sind (Hinweis E 20.11.1984, 84/05/0113), ist bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht von der Deckenoberkante des Dachgeschoßes auszugehen.