Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Geschäftszahl

2001/05/0631

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, kann ein Befangenheitsgrund nicht abgeleitet werden vergleiche dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212).

Hier: Sachliche Bedenken gegen die erstellten Gutachten bzw. gegen den sich darauf gründenden Bescheid haben sich jedenfalls nicht ergeben, sodass selbst die behauptete Befangenheit keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen würde.