Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Geschäftszahl

2001/05/0631

Rechtssatz

Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt. Hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe wird dem Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seines bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäudes dienen vergleiche das Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0037).