Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
2001/05/0372
Bezüglich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge (Regen, Schnee) wurde kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt, dagegen kann die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes durch die Beseitigung der atmosphärischen Niederschläge ein subjektives Nachbarrecht begründen, soweit damit Immissionen verbunden sind (hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl 93/05/0157).