Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
2001/05/0372
Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ BauTG 1994 stellt eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn ein gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann.