Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
2001/05/0372
Auch dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, hat die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (hg Erkenntnis vom 20. April 2001, 99/05/0247).