Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

2001/05/0372

Rechtssatz

Der Nachbar hat nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, sondern nur dann, wenn die festgelegte Widmung auch dem Interesse des Nachbarn dient, insbesondere wenn die Widmung einen Immissionsschutz gewährt (hg Erkenntnis vom 29. April 1997, 96/05/0210).