Verwaltungsgerichtshof
03.07.2001
2001/05/0232
Es reicht gemäß Paragraph 30, Absatz 5, OÖ ROG 1994 nicht aus, dass bestimmte Räumlichkeiten auf Grund ihrer Lage und Ausstattung "bestens dazu geeignet seien", einem bestimmten Zweck (im Beschwerdefall "der Forschung im Gebiet der Naturheilkunde") zu dienen, vielmehr ist erforderlich, dass die Bauten und Anlagen nötig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen.