Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Geschäftszahl

2001/05/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0202 E 21. Februar 1995 RS 8

Stammrechtssatz

Weder Vorschriften über die erforderliche Eignung des Bauplatzes noch über das Erfordernis einer Einfahrt begründen Nachbarrechte.