Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Geschäftszahl

2001/05/0003

Rechtssatz

Schon in seinem E 1993/01/19, 92/05/0281, hat der VwGH ausgeführt, dass der geplante Bau für die Bewirtschaftung zweckmäßig sein müsse. Dieses E ist zum OÖ ROG 1972 ergangen, das in seinem Paragraph 18, Absatz 5, normierte, dass im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Absatz 2 bis 4) dienen. Das nunmehr anzuwendende OÖ ROG 1994 fordert hingegen sogar "die Notwendigkeit" dieser Bauten und Anlagen für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Das Erfordernis, "nötig" zu sein, verlangt einen strengeren Maßstab als jenes des "Dienens"(Hinweis E 2000/03/07, 99/05/0291).