Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Geschäftszahl

2001/05/0002

Rechtssatz

Im Hinblick auf das ergänzende Sachverhaltsvorbringen in der Berufung, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten den neu erworbenen landwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von 4,97 ha Fläche ebenso nicht berücksichtigt habe wie die nunmehr betriebene Hackschnitzelanlage und der für die Landwirtschaft benötigte Maschinenpark ebenfalls vergrößert worden sei, wäre die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen, mit der Berufungswerberin den Umfang und die Art des von ihr betriebenen Landwirtschaftsbetriebes näher zu erörtern oder sie im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzufordern, die derzeitige bzw. projektierte Ausgestaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes samt den von ihr ausgeübten Nebengewerben darzulegen (Hinweis E 16.4.1998, 97/05/0282; zur Erforderlichkeit und den Grundlagen eines Betriebskonzeptes E 4.9.2001, 2000/05/0074, E 16.4.1998, 97/05/0282, und E 29.4.1997, 96/05/0125).