Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Geschäftszahl

2001/05/0002

Rechtssatz

Auch bei einem Neubau eines Wirtschaftsgebäudes im Grünland für einen landwirtschaftlichen Betrieb eines Vollerwerbslandwirtes bedarf es einer auf sachverständiger Basis gegründeten Beurteilung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 dahingehend, ob dieses Wirtschaftsgebäude für eine Nutzung im Sinne des Absatz 2, dieses Paragraphen, d.h. für die Ausübung der konkret betriebenen Landwirtschaft, erforderlich ist. Zur Klärung dieser Frage ist zunächst die Art und der Umfang der Landwirtschaft als gesamtes, d. h. auch mit den dazugehörigen Nebengewerben im Sinne der Gewerbeordnung (zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft in diesem Zusammenhang siehe die Umschreibung im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ ROG 1976) erforderlich.