Verwaltungsgerichtshof
30.06.2004
2001/04/0204
Gegenstand der Genehmigung ist die KONKRETE BETRIEBSANLAGE, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigten) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen.