Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

2001/04/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0043 E 31. Mai 2000 RS 2

Hier: Diese Zurechnung ist auch für den (hier strittigen) Fall zu verneinen, dass über den (unstrittig als öffentliche Straße qualifizierten) Gemeindeweg hauptsächlich das ca. 400-500 m entfernt liegende Grundstück der Betriebsanlage erreichbar sein sollte. Entscheidend ist nämlich, ob dieser Weg einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist (Hinweis E vom 9.9.1998, Zl. 98/04/0083).

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (Hinweis E vom 14. April 1999, Zl. 98/04/0225), ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 und Straßen mit öffentlichen Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es IN DER BETRIEBSANLAGE stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer ÖRTLICH GEBUNDENEN EINRICHTUNG, die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlagen abspielen. Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, dass zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörenden Geschehen zuzurechnen ist.