Verwaltungsgerichtshof
30.06.2004
2001/04/0204
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz-)Bescheid holte die belangte Behörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die nötige Vollmacht der Mitbeteiligten für den antragstellenden Einschreiter ein, bevor sie die Berufungsentscheidung traf. Dass es nach wie vor an einer (aufrechten) Vollmacht für das Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde fehle und dies "die Rechtswidrigkeit des Verfahrens 1. Instanz bzw. dieses Bescheides des LH von Steiermark bewirken müsste", ist unzutreffend, weil die Rechtsmittelbehörde berechtigt ist, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörden erster Instanz übersehen haben, aufzugreifen und deren Behebung in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzuordnen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 354, referierte hg. Judikatur) und mit der rechtzeitigen Behebung des Formgebrechens das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt (Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG).