Verwaltungsgerichtshof
30.06.2004
2001/04/0204
Ein Zeitraum von 10 Tagen zwischen Ladung und Augenscheinsverhandlung ist im Beschwerdefall insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nachbarn schon seit mehr als einem Jahr vor dieser (zweiten) Verhandlung Kenntnis vom Projekt (hier: Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage) hatten und bereits mehrere Gutachten vorgelegt hatten, als (noch) ausreichend zu beurteilen (Hinweis E vom 16.12.1993, Zl. 90/06/0069, und vom 18.5.1982, Zl. 1443/97).