Verwaltungsgerichtshof
30.06.2004
2001/04/0204
GRS wie 90/07/0098 E 14. September 1993 RS 1
(hier mündliche Verhandlung im Verfahren betreffend einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage)
Eine Verhandlung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, WRG ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können (Paragraph 41, Absatz 2, AVG). Die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten.