Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2002

Geschäftszahl

2001/04/0120

Rechtssatz

Ob bei einer Schottergewinnung - mit den dabei im Zusammenhang stehenden vorbereitenden Tätigkeiten - noch davon die Rede sein kann, ob dies auf eine für das Gewinnen von "Mineralien" kennzeichnende Weise erfolgt, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von "Mineralien" typisch sind ("Bergbau"), wie dies der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 13299 aus 1992, dargelegt hat, kann dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn dies vom Kompetenztatbestand "Bergwesen" nicht mehr erfasst wäre, sondern vom Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, die Gesetzgebung jedenfalls Bundessache ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG); allein in dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber die Normsetzungstechnik wählt, die Belange des Abbaus aller mineralischer Rohstoffe in einem Bundesgesetz zu regeln, kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden vergleiche das E des VfGH vom 10.3.2001, B 1651/99; vergleiche auch die dortigen Ausführungen in Ansehung des Artikel 102, B-VG).