Verwaltungsgerichtshof
04.09.2002
2001/04/0120
Ausführungen dazu, dass ein Schotterabbau, wie er nach Auffassung der belangten Behörde von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigt sei, als Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe zu qualifizieren ist, und zwar als Gewinnen im engeren Sinne (als "Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe" im Sinne der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG). Ausgehend von dieser Prämisse stellt das gegenständliche Abziehen der Humusschicht eine - im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG - mit dem Gewinnen (im engeren Sinn) zusammenhängende vorbereitende Tätigkeit dar. Ob eine Tätigkeit als eine vorbereitende zu qualifizieren ist, hängt nämlich von deren Zweck ab. Schon aus dem Wortsinn des Begriffes der "vorbereitenden" Tätigkeit (im Sinne von: auf/für) ist nämlich zu schließen, dass es sich um eine zweckorientierte handeln muss - eben zur Vorbereitung einer Gewinnungstätigkeit im engeren Sinn.