Verwaltungsgerichtshof
06.11.2002
2001/04/0050
GRS wie 2001/04/0098 E 26. Juni 2001 RS 1
(hier keine Bezugnahme auf gerichtliche Strafzumessungsgründe und auf den Strafnachschub)
Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (Hinweis: E 30.3.1993, 92/04/0270).